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Infos |
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Allgemeine Definition des Begriffs Tagespflege :
Förderung in Kindertagespflege nach den §§
2 Abs. 2 Nr. 3 und 22 bis 25
Sozialgesetzbuch V111 (SGB V111) stellt ein Familienergänzendes Angebot dar, das
- die Entwicklung des Kindes zu einer Eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördet,
- den Eltern / dem Elternteil dabei helfen soll, Erwerbstätigkeit, berufliche Bildungsmaßnahmen, Schul - oder Hochschulausbildung oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren können.
Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich insbesondere an Kindern im Alter von 0 - 3 Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter.Dies schließt aber nicht aus, dass Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt ergänzend zur Betreuung in einer Einrichtung
(zum Beispiel Kindergarten) auch in Kindertagespflege betreut werden können.
Kindertagespflege im Sinne der SGB V111 ist längstens bis zum Alter von einschließlich von 13 Jahren möglich. |
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